_ vom 22. September 2023, Z. 23, 61, 150). Umgekehrt sprach die Beschwerdeführerin die Mutter des Beschuldigten als «Mam» oder «Mami» an (staatsanwaltliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. April 2024, Z. 119; delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 71). Der Beschuldigte selbst bezeichnete die Beschwerdeführerin als «meine Frau» und stellte ihr Verhältnis als «wie verlobt» dar (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Januar 2023, Z. 71, 111). Insgesamt ergibt sich aus diesen Aussagen eindeutig, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte in einem familiären Verhältnis gelebt haben.