Häusliche Gewalt liegt vor, wenn von einem familiären Verhältnis gesprochen werden kann. Leben zwei Personen in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (E. 5.2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin lebte nicht nur beim Beschuldigten, sie fühlte sich dort zuhause. Die Mutter des Beschuldigten bezeichnete sie in ihren Einvernahmen wiederholt als «Tochter» (delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 23, 61, 150).