Jene kann auch ohne Adressänderung und ungeachtet gelegentlicher Besuche bei den eigenen Eltern bestehen. Die Aussagen in den Einvernahmen lassen erkennen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten ein gemeinsames Wohnen beabsichtigt war und auch tatsächlich praktiziert wurde (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Januar 2023, Z. 469; staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. April 2024, Z. 101, 104; delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 31, 39;