Eine derart restriktive Auslegung wird dem Schutzzweck nicht gerecht. Sodann spricht auch das Argument des ausgebliebenen Adresswechsels vorliegend nicht gegen das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts. Massgeblich ist die Absicht, einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen zu wollen. Jene kann auch ohne Adressänderung und ungeachtet gelegentlicher Besuche bei den eigenen Eltern bestehen.