Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es Opfern häuslicher Gewalt je nach Konstellation bzw. im Einzelfall jederzeit möglich ist, das Zuhause zu verlassen – etwa um bei der eigenen Familie oder Freunden (vorübergehend) Unterschlupf zu finden. Wollte man der Argumentation der Staatsanwaltschaft folgen, wären die Fälle häuslicher Gewalt – und somit die Verfolgung von Amtes wegen – bei den entsprechenden Delikten je nach Konstellation nur noch sehr eingeschränkt anzunehmen. Eine derart restriktive Auslegung wird dem Schutzzweck nicht gerecht.