Soweit die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Offizialdelikts mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin einerseits während der gesamten Aufenthaltsdauer beim Beschuldigten weiterhin bei ihren Eltern angemeldet gewesen sei und sie andererseits zu keinem Zeitpunkt am Verlassen des Hauses gehindert worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es Opfern häuslicher Gewalt je nach Konstellation bzw. im Einzelfall jederzeit möglich ist, das Zuhause zu verlassen – etwa um bei der eigenen Familie oder Freunden (vorübergehend) Unterschlupf zu finden.