6 schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte ihre jeweils erwirtschafteten Mittel gemeinsam verwendet haben. 6.2 Soweit die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Offizialdelikts mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin einerseits während der gesamten Aufenthaltsdauer beim Beschuldigten weiterhin bei ihren Eltern angemeldet gewesen sei und sie andererseits zu keinem Zeitpunkt am Verlassen des Hauses gehindert worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden.