Aus dem Sachverhalt und den Parteivorbringen geht weiter hervor, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum des Zusammenwohnens erwerbstätig waren. Der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschwerdeführerin ist jedoch zu entnehmen, dass jeweils die Person mit vorhandenen finanziellen Mitteln bezahlt hat (staatsanwaltliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. April 2024, Z. 106 f.). Die wirtschaftliche Komponente mag vorliegend lediglich von untergeordneter Relevanz sein, dennoch lässt sich aus dem Gesagten