Auch die Mutter des Beschuldigten sprach in ihrer Einvernahme davon, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen gelebt habe und sie die Lebensunterhaltskosten für die Beschwerdeführerin übernommen hätten (delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 31 f., 39, 47-49). Insgesamt lassen diese Aussagen auf ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis von Seiten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten schliessen. Aus dem Sachverhalt und den Parteivorbringen geht weiter hervor, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum des Zusammenwohnens erwerbstätig waren.