Kernpunkt der vorliegenden Beurteilung ist der Aspekt der Ausschliesslichkeit der Beziehung. Der Beschuldigte sagte selbst aus, dass die Beschwerdeführerin zu ihm gezogen sei, weil sie nicht mehr bei ihren Eltern habe wohnen können und sie «zusammenleben wollten» (staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. April 2024, Z. 104). Auch die Mutter des Beschuldigten sprach in ihrer Einvernahme davon, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen gelebt habe und sie die Lebensunterhaltskosten für die Beschwerdeführerin übernommen hätten (delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 31 f., 39, 47-49).