Wie eingangs erwähnt, gilt als Lebenspartnerschaft/Konkubinat eine auf längere Zeit – oder gar auf Dauer – angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistig-seelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist (E. 5.2.3 hiervor). Kernpunkt der vorliegenden Beurteilung ist der Aspekt der Ausschliesslichkeit der Beziehung.