b StGB fallen. 6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits seit circa zwei Jahren eine feste Beziehung führten und die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von sieben bis acht Monaten viel Zeit beim Beschuldigten zuhause verbracht hat. Wie eingangs erwähnt, gilt als Lebenspartnerschaft/Konkubinat eine auf längere Zeit – oder gar auf Dauer – angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistig-seelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist (E. 5.2.3 hiervor).