6. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten vor dem 19. Januar 2023 sowie der Drohung damit, dass die diesbezüglichen Strafanträge fehlten. Vorliegend ist somit entscheidend, ob es sich bei den Delikten um Offizial- oder Antragsdelikte handelt. Die Beschwerdekammer gelangt – wie nachfolgend dargelegt – zum Schluss, dass die beiden Delikte unter die Qualifikation von Art. 126 Abs. 2 Bst. c resp. Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB fallen.