Die Gewalt ist dann häuslich, wenn von einem familiären Verhältnis gesprochen werden kann. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2022 vom 23. März 2022 E. 1.3.2).