180 Abs. 2 Bst. b StGB wird der Täter von Tätlichkeiten bzw. einer Drohung von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Als Konkubinat/Lebenspartnerschaft gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer, angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistig-seelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist. Indessen kommt nicht allen drei Kompo-nenten dieselbe Bedeutung zu.