5.2 5.2.1 Wer physische Einwirkungen auf eine Person ausübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich gemäss Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Tätlichkeiten schuldig und wird auf Antrag verfolgt. 5.2.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB der Drohung schuldig und wird auf Antrag verfolgt. 5.2.3 Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. c bzw. Art. 180 Abs. 2 Bst.