Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Fehlen eines gültigen Strafantrags begründet ein Verfahrenshindernis, weswegen gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO die Einstellung zu verfügen ist.