Weiter falle die wirtschaftliche Komponente vorliegend nur gering ins Gewicht, weil sich daraus nur ein Indiz für eine Lebenspartnerschaft ergebe. Überdies habe die Mutter des Beschuldigten selbst ausdrücklich erwähnt, dass dessen Familie für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen sei. Auch verkenne der Beschuldigte, dass sowohl der Austausch von Ringen wie die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als «meine Frau» klarweise auf eine beabsichtigte langfristige Bindung schliessen liessen. Insgesamt lasse sich klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte faktisch zusammengelebt hätten.