4 habe die Beschwerdeführerin während ein bis zwei Monaten überhaupt keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt. Der Umstand, dass sie im späteren Verlauf des Zusammenwohnens gelegentlich ihre Eltern besucht habe, könne nicht hinreichend widerlegen, dass sie am 19. Januar 2023 aktiv am Verlassen der Wohnung gehindert worden sei. Weiter falle die wirtschaftliche Komponente vorliegend nur gering ins Gewicht, weil sich daraus nur ein Indiz für eine Lebenspartnerschaft ergebe.