Insgesamt lägen daher keine Offizialdelikte vor. Die Einstellungsverfügung verstosse weder gegen Art. 319 StPO noch gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». 4.4 In ihren abschliessenden Bemerkungen bestreitet die Beschwerdeführerin die Vorbringen des Beschuldigten. Er reisse gewisse Aussagen aus dem Kontext. Zudem