daraus lasse sich aber keine eheähnliche Partnerschaft ableiten. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte hätten keinen gemeinsamen Haushalt geführt, zumal sie bei den Eltern des Beschuldigten gewohnt hätten. Es sei bei keinem von beiden ein stabiles Einkommen vorhanden gewesen und sie seien nicht in der Lage gewesen, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu tragen. Die Beschwerdeführerin habe während dieser sieben bis acht Monate lediglich viel Zeit beim Beschuldigten verbracht, ohne dass dabei irgendwelche Ehevorbereitungen getroffen worden seien. Insgesamt lägen daher keine Offizialdelikte vor.