Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Streit bei ihren Eltern übernachtet habe, spreche dafür, dass sie dort über einen Rückzugsort verfügt habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern sie keinen oder einen erschwerten Ausweg aus der Gefahrensituation gehabt haben solle. Der Tausch der Ringe habe lediglich symbolischen Charakter gehabt, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin «meine Frau» genannt habe. Es sei unbestritten, dass die beiden in einer intensiven Liebesbeziehung gestanden hätten; daraus lasse sich aber keine eheähnliche Partnerschaft ableiten.