Der Beschuldigte führt aus, die Staatsanwaltschaft habe die wesentlichen Beweise eingehend und nachvollziehbar gewürdigt und sei vom korrekten Sachverhalt ausgegangen. Sie habe damit auch nicht gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore» verstossen. Weiter seien während des Zeitraums vor dem Vorfall keine zwei Tage vergangen, an denen die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Familie gewesen sei. Ihre Eltern hätten weiterhin ihren Lebensunterhalt bezahlt. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Streit bei ihren Eltern übernachtet habe, spreche dafür, dass sie dort über einen Rückzugsort verfügt habe.