Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft die subjektiven Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und sich mit der Beweislage nicht genügend auseinandergesetzt. Aus den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» lasse sich ableiten, dass eine Lebenspartnerschaft vorgelegen habe. Folglich handle es sich um Offizialdelikte, für deren Verfolgung kein Strafantrag erforderlich sei. 4.3 Der Beschuldigte führt aus, die Staatsanwaltschaft habe die wesentlichen Beweise eingehend und nachvollziehbar gewürdigt und sei vom korrekten Sachverhalt ausgegangen.