Auch nach dem Vorfall, der Trennung und dem Auszug der Beschwerdeführerin seien sie weiterhin in Kontakt geblieben. Zudem habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme als «meine Frau» bezeichnet und gesagt, sie hätten Ringe ausgetauscht, was jeweils das Vorhandensein einer eheähnlichen Partnerschaft stütze. Zum Zeitpunkt der Tat sei es der Beschwerdeführerin weiter gerade nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft die subjektiven Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und sich mit der Beweislage nicht genügend auseinandergesetzt.