Sie habe in dieser Zeit ununterbrochen beim Beschuldigten und seiner Familie gelebt. Zudem lasse sich den Akten entnehmen, dass sowohl der Beschuldigte als auch seine Mutter ihre Beziehung als eine Lebenspartnerschaft beschrieben hätten. Auch über einen Besuch bei ihren Eltern habe die Beschwerdeführerin den Beschuldigten stets informiert. Ferner zeige sich die Qualität der Lebensgemeinschaft darin, dass beide sämtliche erwirtschafteten Einnahmen gemeinsam verwaltet und für ihre gemeinsamen Zwecke verwendet hätten. Auch nach dem Vorfall, der Trennung und dem Auszug der Beschwerdeführerin seien sie weiterhin in Kontakt geblieben.