3 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt als Hauptargument vor, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft eingestellten Delikten um Offizialdelikte handelt, deren Verfolgung von Amtes wegen geboten sei. Sie begründet dies unter anderem damit, dass sie vor dem Vorfall sieben bis acht Monate mit dem Beschuldigten zusammengewohnt habe. Sie habe in dieser Zeit ununterbrochen beim Beschuldigten und seiner Familie gelebt.