Dieses Kriterium ist vorliegend nicht gegeben, der Privatklägerin war es jederzeit möglich, ans elterliche Domizil zurückzukehren, was sie teilweise auch gemacht hat. Es handelt sich vorliegend somit nicht um häusliche Gewalt im Sinne des Gesetzes. Die genannten Straftatbestände stellen demnach keine Offizialdelikte sondern Antragsdelikte dar. Betreffend den Straftatbestand der Drohung fehlt ein Strafantrag der Privatklägerin, womit eine notwendige Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist. Das Strafverfahren ist demnach wegen des Vorwurfs der Drohung, begangen am 19. Januar 2023 und früher in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit.