Hierbei handelte es sich um die elterliche Wohnung des Beschuldigten. Die Privatklägerin war jedoch während der gesamtem Dauer an ihrer elterlichen Adresse gemeldet, erhielt dort die Post und übernachtete auch immer wieder dort. Die Tatbestände der sog. häuslichen Gewalt wurden zum Schutze der Opfer geschaffen, die mit dem Täter eine häusliche Gemeinschaft bilden und ihnen dadurch der Ausweg aus der Gefahrensituation verunmöglicht bzw. erheblich erschwert ist. Dieses Kriterium ist vorliegend nicht gegeben, der Privatklägerin war es jederzeit möglich, ans elterliche Domizil zurückzukehren, was sie teilweise auch gemacht hat.