4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung wie folgt: Die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten und Drohung stellen Offizialdelikte dar, wenn das Opfer Ehegatte oder Lebenspartner des Täters ist (Art. 123 Ziff. 2, 126 Abs. 2 und Art. 180 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte und die Privatklägerin sind nicht verheiratet, es ist somit zu prüfen, ob von einer Lebenspartnerschaft ausgegangen werden kann. Die Privatklägerin hielt sich vor dem 19. Januar 2023 während einer längeren Dauer überwiegend am Domizil des Beschuldigten auf. Hierbei handelte es sich um die elterliche Wohnung des Beschuldigten.