Am 26. September 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. Am 5. Juni 2025 bzw. 13. Juni 2025 reichten Rechtsanwalt D._____