Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 388 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand (teilweise) Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. August 2024 (BM 23 3068) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren (BM 23 3068) gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen wiederholt begangener Tätlichkeiten, Körperverlet- zung, evtl. versucht begangen, und Drohung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie wegen Widerhandlungen ge- gen das Waffengesetz. Mit Verfügung vom 30. August 2024 stellte die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Tät- lichkeiten vor dem 19. Januar 2023 sowie der Drohung ein. Weiter stellte die Staats- anwaltschaft das Verfahren betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch Besitz von Waffen, festgestellt am 20. Januar 2023, ein. Gegen die Einstellung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten vor dem 19. Januar 2023 sowie der Drohung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 20. September 2024 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. August 2023 [recte: 30. August 2024] (BM 23 3068) aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschwer- degegner 2 betreffend die Vorwürfe der Tätlichkeit vor dem 19.01.2023 sowie der Drohung am 19.01.2023 und zuvor weiterzuführen und zur Anklage zu bringen. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. Au- gust 2023 [recte: 30. August 2024] (BM 23 3068) aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. Am 26. September 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Okto- ber 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel ver- zichtet werde. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. Am 5. Juni 2025 bzw. 13. Juni 2025 reichten Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt B.________ schliesslich ihre Honorar- noten ein. 2. Einstellungsverfügungen können durch die Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 30. Au- gust 2024 Folgendes hervor: […] brachte die Privatklägerin vor, dass sie am Domizil der Familie ihres Freundes, wo sie sich gross- mehrheitlich aufhalte, am 19. Januar 2023 gegen Mittag aufgewacht sei. Ihr Freund sei mit ihr zusam- men aufgewacht. Zunächst hätten sie aus Spass herumgeblödelt. Er habe ihr dabei in die Wange ge- bissen, wahrscheinlich immer noch aus Spass, jedoch mit Absicht stark. Daraufhin habe sie sein Zim- mer verlassen und ein Stockwerk runter ins Wohnzimmer gehen wollen. Er habe sie jedoch zurückge- halten, habe sie gepackt und aufs Bett gedrückt. Dabei habe er ihr so Sachen gesagt, wie «weisst du, dass ich dir alles brechen kann?», «Weisst du, dass ich dir alle Zähne brechen kann?». Sie habe Angst gekriegt. Er habe sie weiterhin an den Händen festgehalten. Sie habe sich wehren wollen und da habe er begonnen, sie mit der flachen Hand gegen die Wangen zu schlagen. Und als sie sich weiter gewehrt habe, habe er begonnen, sie mit einer Hand am Hals zu würgen. Auf ihr Schreien sei dann die Mutter des Beschuldigten erschienen. Der Beschuldigte habe das Mobiltelefon seiner Mutter genommen und die Treppe runtergeworfen, so dass diese wieder das Zimmer verlassen habe. Der Beschuldigte habe sie am Pullover ergriffen und erneut aufs Bett geworfen und sie gefragt, ob sie sich bluten sehen wolle. Die Mutter sei erneut gekommen und habe an die Zimmertüre geklopft und gesagt, dass die Polizei vor Ort sei, so dass der Beschuldigte von ihr abgelassen habe. Am Abend habe sie mit ihren Eltern abge- macht gehabt und so sei ihr Vater vor Ort erschienen, wobei sie dann ihren Eltern zuhause alles erzählt habe. Es sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte gegenüber ihr gewalttätig geworden sei. Sie habe auch schon Nasenbluten von den Schlägen gehabt und er habe sie auch schon mal mit beiden Händen gewürgt. Einmal in Zürich habe er zudem eine Faustfeuerwaffe aus seiner Männertasche ge- zogen und zu ihr gesagt «I töte di». 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung wie folgt: Die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten und Drohung stellen Offizialdelikte dar, wenn das Opfer Ehegatte oder Lebenspartner des Täters ist (Art. 123 Ziff. 2, 126 Abs. 2 und Art. 180 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte und die Privatklägerin sind nicht verheiratet, es ist somit zu prüfen, ob von einer Lebenspartnerschaft ausgegangen werden kann. Die Privatklägerin hielt sich vor dem 19. Januar 2023 während einer längeren Dauer überwiegend am Domizil des Beschuldig- ten auf. Hierbei handelte es sich um die elterliche Wohnung des Beschuldigten. Die Privatklägerin war jedoch während der gesamtem Dauer an ihrer elterlichen Adresse gemeldet, erhielt dort die Post und übernachtete auch immer wieder dort. Die Tatbestände der sog. häuslichen Gewalt wurden zum Schutze der Opfer geschaffen, die mit dem Täter eine häusliche Gemeinschaft bilden und ihnen da- durch der Ausweg aus der Gefahrensituation verunmöglicht bzw. erheblich erschwert ist. Dieses Krite- rium ist vorliegend nicht gegeben, der Privatklägerin war es jederzeit möglich, ans elterliche Domizil zurückzukehren, was sie teilweise auch gemacht hat. Es handelt sich vorliegend somit nicht um häus- liche Gewalt im Sinne des Gesetzes. Die genannten Straftatbestände stellen demnach keine Offizial- delikte sondern Antragsdelikte dar. Betreffend den Straftatbestand der Drohung fehlt ein Strafantrag der Privatklägerin, womit eine notwendige Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist. Das Strafverfahren ist demnach wegen des Vorwurfs der Drohung, begangen am 19. Januar 2023 und früher in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Betreffend die geltend gemachten Gewaltausübungen vom 19. Januar 2023 liegt ein Strafantrag der Privatklägerin vor. Diesbezüglich sind die Prozessvoraus- setzungen erfüllt und es wird auf den separaten Strafbefehl verwiesen. Hinsichtlich der geltend ge- machten wiederholten Tätlichkeiten, begangen vor dem 19. Januar 2023, liegt kein Strafantrag vor, weshalb das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen ist (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). 3 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt als Hauptargument vor, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft eingestellten Delikten um Offizialdelikte handelt, deren Verfol- gung von Amtes wegen geboten sei. Sie begründet dies unter anderem damit, dass sie vor dem Vorfall sieben bis acht Monate mit dem Beschuldigten zusammenge- wohnt habe. Sie habe in dieser Zeit ununterbrochen beim Beschuldigten und seiner Familie gelebt. Zudem lasse sich den Akten entnehmen, dass sowohl der Beschul- digte als auch seine Mutter ihre Beziehung als eine Lebenspartnerschaft beschrie- ben hätten. Auch über einen Besuch bei ihren Eltern habe die Beschwerdeführerin den Beschuldigten stets informiert. Ferner zeige sich die Qualität der Lebensgemein- schaft darin, dass beide sämtliche erwirtschafteten Einnahmen gemeinsam verwaltet und für ihre gemeinsamen Zwecke verwendet hätten. Auch nach dem Vorfall, der Trennung und dem Auszug der Beschwerdeführerin seien sie weiterhin in Kontakt geblieben. Zudem habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme als «meine Frau» bezeichnet und gesagt, sie hätten Ringe ausge- tauscht, was jeweils das Vorhandensein einer eheähnlichen Partnerschaft stütze. Zum Zeitpunkt der Tat sei es der Beschwerdeführerin weiter gerade nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. Insgesamt habe die Staatsanwaltschaft die subjektiven Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt und sich mit der Beweislage nicht genügend auseinandergesetzt. Aus den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» lasse sich ableiten, dass eine Lebenspartnerschaft vorgelegen habe. Folglich handle es sich um Offizialde- likte, für deren Verfolgung kein Strafantrag erforderlich sei. 4.3 Der Beschuldigte führt aus, die Staatsanwaltschaft habe die wesentlichen Beweise eingehend und nachvollziehbar gewürdigt und sei vom korrekten Sachverhalt aus- gegangen. Sie habe damit auch nicht gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore» verstossen. Weiter seien während des Zeitraums vor dem Vorfall keine zwei Tage vergangen, an denen die Beschwerdeführerin nicht bei ihrer Familie gewesen sei. Ihre Eltern hätten weiterhin ihren Lebensunterhalt bezahlt. Gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Streit bei ihren Eltern übernachtet habe, spreche dafür, dass sie dort über einen Rückzugsort verfügt habe. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern sie keinen oder einen erschwerten Ausweg aus der Gefahrensituation gehabt haben solle. Der Tausch der Ringe habe lediglich symbo- lischen Charakter gehabt, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte die Be- schwerdeführerin «meine Frau» genannt habe. Es sei unbestritten, dass die beiden in einer intensiven Liebesbeziehung gestanden hätten; daraus lasse sich aber keine eheähnliche Partnerschaft ableiten. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte hätten keinen gemeinsamen Haushalt geführt, zumal sie bei den Eltern des Beschul- digten gewohnt hätten. Es sei bei keinem von beiden ein stabiles Einkommen vor- handen gewesen und sie seien nicht in der Lage gewesen, ihre Lebenshaltungskos- ten selbst zu tragen. Die Beschwerdeführerin habe während dieser sieben bis acht Monate lediglich viel Zeit beim Beschuldigten verbracht, ohne dass dabei irgendwel- che Ehevorbereitungen getroffen worden seien. Insgesamt lägen daher keine Offizi- aldelikte vor. Die Einstellungsverfügung verstosse weder gegen Art. 319 StPO noch gegen den Grundsatz «in dubio pro duriore». 4.4 In ihren abschliessenden Bemerkungen bestreitet die Beschwerdeführerin die Vor- bringen des Beschuldigten. Er reisse gewisse Aussagen aus dem Kontext. Zudem 4 habe die Beschwerdeführerin während ein bis zwei Monaten überhaupt keinen Kon- takt zu ihren Eltern gehabt. Der Umstand, dass sie im späteren Verlauf des Zusam- menwohnens gelegentlich ihre Eltern besucht habe, könne nicht hinreichend wider- legen, dass sie am 19. Januar 2023 aktiv am Verlassen der Wohnung gehindert wor- den sei. Weiter falle die wirtschaftliche Komponente vorliegend nur gering ins Ge- wicht, weil sich daraus nur ein Indiz für eine Lebenspartnerschaft ergebe. Überdies habe die Mutter des Beschuldigten selbst ausdrücklich erwähnt, dass dessen Familie für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgekommen sei. Auch verkenne der Beschuldigte, dass sowohl der Austausch von Ringen wie die Bezeichnung der Beschwerdeführerin als «meine Frau» klarweise auf eine beabsichtigte langfristige Bindung schliessen liessen. Insgesamt lasse sich klar erkennen, dass die Beschwer- deführerin und der Beschuldigte faktisch zusammengelebt hätten. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand un- anwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafver- folgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Da- nach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Fehlen eines gültigen Strafan- trags begründet ein Verfahrenshindernis, weswegen gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO die Einstellung zu verfügen ist. 5.2 5.2.1 Wer physische Einwirkungen auf eine Person ausübt, die keine Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit zur Folge haben, macht sich gemäss Art. 126 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Tätlichkeiten schuldig und wird auf Antrag verfolgt. 5.2.2 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB der Drohung schuldig und wird auf Antrag verfolgt. 5.2.3 Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. c bzw. Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB wird der Täter von Tätlichkeiten bzw. einer Drohung von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Lebens- partner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen. Als Konkubinat/Lebenspartnerschaft gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer, angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistig-seelische, körperli- che sowie wirtschaftliche Komponente aufweist. Indessen kommt nicht allen drei Kompo-nenten dieselbe Bedeutung zu. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leis- ten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Das Gericht hat in jedem Fall eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren 5 vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_124/2022 vom 23. Februar 2022 E. 1.3.2; 6B_757/2020 vom 4. November 2020 E. 2.2; 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016 E. 1.1). So kann ein mehrjähriges Zusam- menleben ein gewichtiges Indiz für eine Lebenspartnerschaft sein, die tatsächliche Dauer ist allerdings nicht entscheidend. Vielmehr muss in jedem Einzelfall anhand der Umstände des Zusammenlebens beurteilt werden, ob eine Lebenspartnerschaft vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2015 vom 25. Mai 2016, E. 1.1). Die Gewalt ist dann häuslich, wenn von einem familiären Verhältnis gesprochen werden kann. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, le- ben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweier- beziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Bei- stand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_124/2022 vom 23. März 2022 E. 1.3.2). 6. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten vor dem 19. Januar 2023 sowie der Drohung damit, dass die dies- bezüglichen Strafanträge fehlten. Vorliegend ist somit entscheidend, ob es sich bei den Delikten um Offizial- oder Antragsdelikte handelt. Die Beschwerdekammer ge- langt – wie nachfolgend dargelegt – zum Schluss, dass die beiden Delikte unter die Qualifikation von Art. 126 Abs. 2 Bst. c resp. Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB fallen. 6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zum Tatzeit- punkt bereits seit circa zwei Jahren eine feste Beziehung führten und die Beschwer- deführerin über einen Zeitraum von sieben bis acht Monaten viel Zeit beim Beschul- digten zuhause verbracht hat. Wie eingangs erwähnt, gilt als Lebenspartner- schaft/Konkubinat eine auf längere Zeit – oder gar auf Dauer – angelegte umfas- sende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeit- scharakter hat und eine geistig-seelische, körperliche sowie wirtschaftliche Kompo- nente aufweist (E. 5.2.3 hiervor). Kernpunkt der vorliegenden Beurteilung ist der As- pekt der Ausschliesslichkeit der Beziehung. Der Beschuldigte sagte selbst aus, dass die Beschwerdeführerin zu ihm gezogen sei, weil sie nicht mehr bei ihren Eltern habe wohnen können und sie «zusammenleben wollten» (staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. April 2024, Z. 104). Auch die Mutter des Beschuldigten sprach in ihrer Einvernahme davon, dass die Beschwerdeführerin bei ihnen gelebt habe und sie die Lebensunterhaltskosten für die Beschwerdeführerin übernommen hätten (delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 31 f., 39, 47-49). Insgesamt lassen diese Aussagen auf ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis von Seiten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschuldigten schliessen. Aus dem Sachverhalt und den Parteivorbringen geht weiter hervor, dass weder die Be- schwerdeführerin noch der Beschuldigte über den gesamten Zeitraum des Zusam- menwohnens erwerbstätig waren. Der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Be- schwerdeführerin ist jedoch zu entnehmen, dass jeweils die Person mit vorhandenen finanziellen Mitteln bezahlt hat (staatsanwaltliche Einvernahme der Beschwerdefüh- rerin vom 17. April 2024, Z. 106 f.). Die wirtschaftliche Komponente mag vorliegend lediglich von untergeordneter Relevanz sein, dennoch lässt sich aus dem Gesagten 6 schlussfolgern, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte ihre jeweils er- wirtschafteten Mittel gemeinsam verwendet haben. 6.2 Soweit die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines Offizialdelikts mit der Begründung verneint, dass die Beschwerdeführerin einerseits während der gesamten Aufent- haltsdauer beim Beschuldigten weiterhin bei ihren Eltern angemeldet gewesen sei und sie andererseits zu keinem Zeitpunkt am Verlassen des Hauses gehindert wor- den sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass es Op- fern häuslicher Gewalt je nach Konstellation bzw. im Einzelfall jederzeit möglich ist, das Zuhause zu verlassen – etwa um bei der eigenen Familie oder Freunden (vorü- bergehend) Unterschlupf zu finden. Wollte man der Argumentation der Staatsanwalt- schaft folgen, wären die Fälle häuslicher Gewalt – und somit die Verfolgung von Am- tes wegen – bei den entsprechenden Delikten je nach Konstellation nur noch sehr eingeschränkt anzunehmen. Eine derart restriktive Auslegung wird dem Schutz- zweck nicht gerecht. Sodann spricht auch das Argument des ausgebliebenen Adresswechsels vorliegend nicht gegen das Bestehen eines gemeinsamen Haus- halts. Massgeblich ist die Absicht, einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führen zu wollen. Jene kann auch ohne Adressänderung und ungeachtet gele- gentlicher Besuche bei den eigenen Eltern bestehen. Die Aussagen in den Einver- nahmen lassen erkennen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschul- digten ein gemeinsames Wohnen beabsichtigt war und auch tatsächlich praktiziert wurde (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Januar 2023, Z. 469; staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten vom 17. April 2024, Z. 101, 104; delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 31, 39; polizeili- che Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2023, Z. 47 f.; delegierte Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. November 2023, Z. 24 f.). 6.3 Das Argument des Beschuldigten, wonach er und die Beschwerdeführerin keinen eigenen Hausstand gegründet und lediglich bei seinen Eltern ein Zimmer geteilt hät- ten, vermag an der Qualifikation der Delikte als Offizialdelikte nichts zu ändern. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn von einem familiären Verhältnis gesprochen wer- den kann. Leben zwei Personen in einer festen und ausschliesslichen Zweierbezie- hung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen (E. 5.2.3 hiervor). Die Beschwerde- führerin lebte nicht nur beim Beschuldigten, sie fühlte sich dort zuhause. Die Mutter des Beschuldigten bezeichnete sie in ihren Einvernahmen wiederholt als «Tochter» (delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 23, 61, 150). Um- gekehrt sprach die Beschwerdeführerin die Mutter des Beschuldigten als «Mam» oder «Mami» an (staatsanwaltliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 17. April 2024, Z. 119; delegierte Einvernahme E.________ vom 22. September 2023, Z. 71). Der Beschuldigte selbst bezeichnete die Beschwerdeführerin als «meine Frau» und stellte ihr Verhältnis als «wie verlobt» dar (delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Januar 2023, Z. 71, 111). Insgesamt ergibt sich aus diesen Aussagen eindeutig, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte in einem familiären Verhältnis gelebt haben. 6.4 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren eigenen Eltern nicht mehr zuhause gefühlt hatte und deswegen während sie- 7 ben bis acht Monaten beim Beschuldigten mit der Absicht eines langfristigen Ver- bleibs eingezogen war. Die ersten beiden Monate bestand kein Kontakt zu den ei- genen Eltern. Danach kam es lediglich zu sporadischen Besuchen und gelegentli- chen Übernachtungen. Erst im Anschluss an die inkriminierten Tätlichkeiten sowie die (mutmassliche) Drohung verliess die Beschwerdeführerin die Wohnung des Be- schuldigten und kehrte definitiv zu ihren Eltern zurück. Die Aussagen der Beteiligten sprechen insgesamt für eine ausschliessliche Beziehung. So hatten die beiden selbst nach dem Vorfall – und dem Ablauf des dreimonatigen Kontaktverbots – er- neut Kontakt zueinander und nahmen ihre Beziehung wieder auf. 6.5 Die Beschwerdekammer gelangt mit Verweis auf die vorangehenden Ausführungen zum Schluss, dass während der Dauer des Zusammenwohnens zwischen der Be- schwerdeführerin und dem Beschuldigten eine Lebenspartnerschaft bestanden hat und somit Offizialdelikte vorliegen. Die Delikte der Tätlichkeiten vor dem 19. Januar 2023 sowie der Drohung sind demnach gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. c bzw. Art. 180 Abs. 2 Bst. b StGB von Amtes wegen zu verfolgen. Die Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO erfolgte zu Unrecht. Aufgrund des Vorliegens von Offizialdelikten muss auf die Vorbringen der Parteien betreffend den angeblich fehlenden Strafan- trag nicht weiter eingegangen werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2024 ist aufzu- heben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Strafverfahren weiterzuführen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 und 4 StPO). 8.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädi- gung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). An- spruch auf eine Entschädigung haben im Falle einer Kassation in analoger Anwen- dung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die übrigen Parteien. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Be- schwerdekammer ist damit auch den am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Be- schuldigten eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (statt vieler: Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 307 E. 7.2). Die Entschädigungen sind vom Kanton Bern auszurichten. 8 8.3 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 8.4 Der private Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt D.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 5. Juni 2025 einen Aufwand von CHF 6’708.15 (CHF 5’910.00 zzgl. Auslagen von CHF 295.50 und MWST von CHF 502.65) geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (unter- durchschnittlich), des Aktenumfangs (unterdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich, zumal thematisch sehr beschränkt) und im Vergleich zu dem von der Verteidigung geltend gemachten Aufwand erscheint die Honorarforderung als deutlich über dem gebotenen Aufwand liegend. Rechtsanwalt D.________ hat das Mandat im Juli 2023 übernommen und war bei sämtlichen Ein- vernahmen seit dem 22. September 2023 anwesend (oder substituiert). Entspre- chend war Rechtsanwalt D.________ bereits vor der Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 eingehend mit der Aktenlage vertraut. Der für das Verfassen der Beschwerde sowie der Replik geltend gemachte Zeitaufwand von 19 Stunden ist deutlich überhöht. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen der elfseitigen Beschwerde und der achtseitigen Replik inkl. Studium der Einstellungsverfügung, der amtlichen Akten, Rechtabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Te- lefonate) wird daher auf pauschal CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) be- stimmt. 8.5 Der private Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 13. Juni 2025 einen Aufwand von CHF 2'725.05 (CHF 2’520.83 zzgl. MWST von CHF 204.20) geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten ist für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von CHF 2'725.05 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diese wird vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (BM 23 3068) vom 30. August 2024 wird aufgehoben. Die Staatsanwalt- schaft wird angewiesen, das Strafverfahren weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 3’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten wird auf CHF 2'725.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin Rüegsegger (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. Juni 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10