2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt die Beschwerdeführerin. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'753.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4. Weiter werden keine Entschädigungen gesprochen.