5 zumindest hauptsächlich – um die Anfechtung einer Einstellungsverfügung im Zusammenhang mit einem Antragsdelikt geht, wird die unterliegende Privatklägerschaft, d.h. die Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Zudem wird ergänzend – insbesondere hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das kantonale Hundegesetz – auf Art. 417 StPO verwiesen. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.