3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 als angemessen. Damit ist der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'753.70 (inkl. Auslagen [CHF 47.25] und MWST [131.45]) auszurichten. Da es vorliegend –