433 Abs. 2 StPO), womit eine pauschale prozentmässige Geltendmachung der Auslagen nicht möglich ist, prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen. Die pauschale prozentuale Geltendmachung ist daher grundsätzlich zulässig (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 24 176 vom 20. November 2024 E. 5.3 f.) und die Geltendmachung einer Kleinspesenpauschale von 3 % erscheint mit Blick auf Ziff. 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 als angemessen.