BSG 168.811]), die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache nicht zu beanstanden. Anders als die Privatklägerschaft, welche ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat, ansonsten die Strafbehörde auf den Antrag nicht eintritt (Art. 433 Abs. 2 StPO), womit eine pauschale prozentmässige Geltendmachung der Auslagen nicht möglich ist, prüft die Strafbehörde den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen.