436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote, vom 2. Mai 2025 ein Honorar von CHF 1'575.00 geltend. Dies ist mit Blick auf den Tarifrahmen (Art. 17 Abs. Bst. f i.V.m. Bst. e und a Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), die Schwierigkeit des Prozesses und die Bedeutung der Streitsache nicht zu beanstanden.