4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 426 StPO ist im oberinstanzlichen Verfahren nicht einschlägig. Soweit der Verweis auf Art. 426 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, ist auf den Antrag nicht einzutreten (vgl. E. 2.2. dieses Beschlusses). 4.2 Entsprechend ist der Beschwerdeführerin auch keine Entschädigung auszurichten. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.