3.4 Sollten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend Vorhersehbarkeit bzw. Vermeidbarkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin nicht als separate und selbständige Begründung, sondern lediglich als Teil ihrer Begründung betrachtet werden, wäre zwar auf die Beschwerde betreffend Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung einzutreten. Die Beschwerde hätte aber diesbezüglich abgewiesen werden müssen, weil die Beschwerdeführerin sich diesfalls in der Sache mit einem massgebenden Punkt nicht auseinandergesetzt hätte und die Beschwerde somit unbegründet wäre.