a und b StPO insgesamt nicht. Auf das Ansetzen einer Nachfrist kann bei dieser Ausgangslage (vgl. E. 3.1 dieses Beschlusses) verzichtet werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.4 Sollten die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend Vorhersehbarkeit bzw. Vermeidbarkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin nicht als separate und selbständige Begründung, sondern lediglich als Teil ihrer Begründung betrachtet werden, wäre zwar auf die Beschwerde betreffend Einstellung wegen fahrlässiger Körperverletzung einzutreten.