4 Rüden aufeinander losgingen. Damit macht sie aber nicht geltend, dass die Beschuldigte auch die Verletzung der Beschwerdeführerin, verursacht durch deren Eingreifen, hätte vorhersehen müssen bzw. der Beschuldigten die Verletzung zugerechnet werden muss. Ihre Beschwerde beschränkt sich vielmehr einzig auf die Hauptbegründung der Staatsanwaltschaft und genügt daher den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO insgesamt nicht.