Die Staatsanwaltschaft hätte nämlich auf eine weitere Begründung verzichten können, nachdem sie zum Schluss gekommen war, es sei für die Beschuldigte nicht vorhersehbar gewesen, dass ihr Hund nicht mehr auf ihre Rufe reagieren würde. 3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Alternativbegründung nicht auseinander. Sie macht einzig geltend, es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unwahrscheinlich, dass zwei unkastrierte