Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin und die dadurch verursachte Verletzung könnten nicht der Beschuldigten angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft verneinte damit auch bzw. zusätzlich die objektive Zurechenbarkeit des Erfolges, unabhängig von einem sorgfaltswidrigen Verhalten. Hierbei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine selbständige Alternativbegründung. Die Staatsanwaltschaft hätte nämlich auf eine weitere Begründung verzichten können, nachdem sie zum Schluss gekommen war, es sei für die Beschuldigte nicht vorhersehbar gewesen, dass ihr Hund nicht mehr auf ihre Rufe reagieren würde.