Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung daher zum Schluss, die Ursache der Verletzung sei das reflexartige Greifen der Beschwerdeführerin gewesen, was von dieser nicht bestritten wird. Auch wenn dieses Verhalten nachvollziehbar sei, habe die Beschwerdeführerin als erfahrene Hundehalterin gewusst, dass dies gefährlich sei und eine Bissverletzung zur Folge haben könne. Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin und die dadurch verursachte Verletzung könnten nicht der Beschuldigten angelastet werden.