Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid aber auch fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dazwischen gegriffen habe, um ihren Hund wegzuziehen (S. 4 des angefochtenen Entscheids), und dass der Hund der Beschuldigten nicht die Beschwerdeführerin angegriffen habe, sondern deren Hund (S. 5 des angefochtenen Entscheids). Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung daher zum Schluss, die Ursache der Verletzung sei das reflexartige Greifen der Beschwerdeführerin gewesen, was von dieser nicht bestritten wird.