3.2 Vorliegend geht es mit Blick auf die Beurteilung, ob konkrete Hinweise auf eine fahrlässige Körperverletzung vorliegen, u.a. um die Frage, ob die Beschuldigte sorgfaltswidrig handelte und ob die Bissverletzung der Beschwerdeführerin für sie vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. auch S. 2 f. des angefochtenen Entscheides). Die Staatsanwaltschaft kam zusammengefasst zum Schluss, dass kein sorgfaltswidriges Verhalten vorlag. Es sei für die Beschuldigte nicht vorhersehbar gewesen, dass ihr Hund nicht mehr auf ihre Rufe reagiere. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten.