385 StPO). Von fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, kann zudem ohnehin erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (vgl. BÄHLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 385 StPO). 3.2 Vorliegend geht es mit Blick auf die Beurteilung, ob konkrete Hinweise auf eine fahrlässige Körperverletzung vorliegen, u.a. um die Frage, ob die Beschuldigte sorgfaltswidrig handelte und ob die Bissverletzung der Beschwerdeführerin für sie vorhersehbar und vermeidbar war (vgl. auch S. 2 f. des angefochtenen Entscheides).