3 Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 385 StPO). Enthält der angefochtene Entscheid also mehrere selbständige Begründungen für denselben Gegenstand, sind alle «anzufechten», d. h. die Rechtsmittelbegründung muss sich grundsätzlich mit allen auseinandersetzen. Andernfalls ergeht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichteintretensentscheid, da davon auszugehen ist, dass der Rechtsuchende die übrigen Begründungen akzeptiert. In einem solchen Fall hat auch keine Nachfristansetzung zu erfolgen, da Art. 385 Abs. 2 StPO