Der Kanton Bern wurde zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verpflichtet, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit in diesem Punkt ebenfalls nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin ist aber als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung (offensichtlich) unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).